Neuer Gesetzentwurf zur SGB VIII-Reform
Neue Gesetzesfassung des SGB VIII liegt vor
Mit der aktuell geplanten „SGB VIII-Reform“ besteht das größte Reformvorhaben im Feld der Kinder- und Jugendhilfe seit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1990.
Nachdem die Fassung von 23.08.2016 große Kritik und Druck von Verbänden und Experten zur Folge hatte, wurde die Gesetzesfassung erneut überarbeitet. Das Ergebnis ist eine völlig neue Ausrichtung. So wurde
das Recht der Eltern zur Stärkung der Erziehungskompetenz ausgebaut (§ 27a ) und als inhaltlicher Bestandteil der Hilfeplanung aufgeführt. Die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII heißt entgegen der Entwurfsfassung vom 23.08.2017 wieder Hilfeplanung und nicht „Leistungsplanung“.
Mit dem neuen § 36b wurde eine Norm zum "Übergangsmanagement" geschaffen. Hier wurde eine "Come-back-Option" formuliert.
Erstmals klar formuliert sind Einkommensarten und Höhen zur Heranziehung des Einkommens zwecks Kostenbeteiligung bei stationärer Unterbringung.
Im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wurde der § 5 Zusammenwirken von Strafverfolgungsbehörden und Jugendamt hinzugefügt: In Fällen von Kinderwohlgefährdung sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Mitteilung ans Jugendamt verpflichtet werden.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DJIuF) hat auf der Homepage eine Vielzahl hilfreicher Materialien zum Prozess der SGB VIII-Reform eingestellt. Informationen zur SGB VIII Reform einschließlich verschiedener Stellungnahmen und der Synopse gelangen hier.
Der neue Gesetzentwurf zur SGB VIII-Reform liegt zur Frühabstimmung im Kanzleramt vor. Den Gesetzentwurf vom 03.02.2017 finden Sie hier: Gesetzentwurf SGB VIII-Reform_3.2.17: