Einrichtungsbezogene Impf- bzw. Meldepflicht gilt nicht für stationäre Jugendhilfe gemäß § 35a SGB VIII
Im Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW mit Datum vom 14.03.2022 steht unter Punkt 1: „Nach diesseitiger Rechtsauffassung werden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG erfasst.“ Einrichtungen…werden erst dann erfasst, wenn sie „auf die voll- oder teilstationäre Betreuung von Menschen mit Behinderung ausgelegt ist und diese Betreuung nicht lediglich in Einzelfällen erfolgt.
Nicht erfasst werden daher Einrichtungen und Unternehmen nach § 35a SGB VIII, in denen Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung erbracht werden.“
(AZ 93.13.02-000002.2022-0003994)
Die bisherige Einschätzung von Verbänden sowie verschiedener Juristen hierzu sah anders aus. Deren Position war, dass die direkte Betreuung von jungen Menschen nach § 35a SGB VIII die einrichtungsbezogene Impflicht indiziert. Beim Bundesministerium für Gesundheit steht heute noch mit Stand vom 22.2.22: „Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen und Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen.“