Gesetzliche Neue­rung: Ver­besserter Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Belästigung im Netz

Der Bundestag hat am 17. Januar 2020 einem Gesetzentwurf gegen das sogenannte Cybergrooming, also dem gezielten Ansprechens von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, zugestimmt. Die vorgeschlagene Neuregelung von § 176 Absatz 6 StGB-E schließt eine Strafbarkeitslücke im Bereich des Cybergroomings nach § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB. Bisher war die Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings gemäß § 176 Absatz 6 StGB umfassend ausgeschlossen, da der Gesetzgeber eine solche nicht für erforderlich hielt (Bundestagsdrucksache 15/350, S. 18).

In Zukunft soll schon der Versuch des Cybergroomings strafbar sein. Es werden nun auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert, etwa einem Elternteil oder einem verdeckten Ermittler. Zudem wird den Strafverfolgungsbehörden unter engen Voraussetzungen erlaubt, computergenerierte kinderpornografische Bilder zu verwenden, um sich so Zugang zu geschlossenen Foren verschaffen zu können.

Gesetzentwurf gegen das Cybergrooming

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