Einrichtungs­bezogene Impf- bzw. Melde­pflicht gilt laut MAGS NRW nicht für inklusive (Regel-) Kitas und Kinder­tages­pflege, jedoch für heil­pädagogische Einrichtungen

Im Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW mit Datum vom 14.03.2022 steht unter Punkt 2: „Heilpädagogische und kombinierte heilpädagogische Kindertageseinrichtungen werden von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. §20a Abs. 1 S. Nr.2 IfSG erfasst, da es sich bei diesen um teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung von behinderten Menschen handelt.

Inklusive (Regel-)Kindertagesstätten, die alle die inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung sicherstellen, werden NICHT von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit (vgl. Nr. 9 Handreichung des BMG). Dies gilt auch dann, wenn in der betreffenden Kita externe Assistenzkräfte nach § 79 SGB IX tätig sind, die von der Impfpflicht wg. § 20a Abs. 1 S.1 Nr.3 lit. d) IfSG erfasst werden.“

(AZ 93.13.02-000002.2022-0003994)